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Joachim Dallwig Polenkontakte heute Formalitäten, die bei der Einladung von polnischen Bürgern in die Bundesrepublik Deutschland beachtet bzw. erfüllt werden müssen: (Stand: Sept. 1989) Von einem Bundesbürger kann grundsätzlich jeder Pole/jede Polin in die Bundesrepublik eingeladen werden. Bisher erfolgte die Einladung mit Hilfe eines Einladungsformulars (Zasproszenie) der polnischen Botschaft in Köln, auf der die persönlichen Daten des Einladenden und des Eingeladenen vermerkt werden mußten. Das ausgefüllte Formular wurde unter Beifügung des Einzahlungsbeleges über eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. DM 36,- nach Köln zur polnischen Botschaft geschickt. Diese versah die Einladung mit einem Stempel und schickte sie an den bundesdeutschen Einladenden nach ca. einer Woche Bearbeitungszeit wieder zurück, der sie dann an den polnischen Freund/Freundin nach Polen sandte. Mit dieser Einladung konnte der polnische Gast seinen Reisepaß beim Paßamt beantragen. Der Paß und die Einladung mußten zur deutschen Botschaft nach Warschau weitergeleitet werden, die entsprechend der Einladung ein Visum für die Bundesrepublik erteilte. Seit dem 1. April 1989 gibt es jedoch einige neue Regelungen, die die Reise in die Bundesrepublik erschweren. Das oben beschriebene Einladungsformular und der damit verbundene Weg über die polnische Botschaft in Köln ist zur Zeit nicht mehr nötig, da jetzt jeder Pole/Polin den Reisepaß zu Hause hat. Dafür sind Auflagen von Seiten der deutschen Behörden zu erfüllen. Vom einladenden Bundesbürger ist in dreifacher Ausfertigung eine Besuchserklärung des zuständigen Ordnungsamtes auszufüllen. Neben den persönlichen Daten des polnischen Gastes (auch der Geburtsname ist anzugeben), sind die persönlichen Daten des Gastgebers zu nennen (darunter fällt auch die Personalausweisnummer). Unter Vorlage einer aktuellen Verdienstbescheinigung und des Personalausweises ist die Besuchserklärung beim Ordnungsamt abzugeben. Es ist ratsam, eine Kopie der Verdienstbescheinigung anzufertigen, da sie u.U. gefordert wird. Das Ordnungsamt fragt per Telex oder per Post (der Postweg dauert entsprechend länger) bei der Ausländerzentralstelle in Köln, beim Bundeszentralregister in Berlin und beim Regierungspräsidenten nach, ob Eintragungen, die gegen einen Besuch des Gastes sprechen, vorliegen. Liegt keine Eintragung vor, bekommt der Einladende ein Formular abgestempelt zurück, das er dann nach Polen schicken kann. Die Bearbeitungszeit kann bis zu vier Wochen betragen. Da die Post von der Bundesrepublik bis nach Polen ungefähr drei Wochen benötigt, ist es ratsam, die Briefe einem Reisenden, der mit dem Zug nach Polen fährt, mitzugeben, der sie dann in Polen in einen Briefkasten werfen kann, damit die Zeitspanne von fast acht Wochen verkürzt wird. Mit dem Formular des hiesigen Ordnungsamtes bekommt der polnische Freund/Freundin von der deutschen Botschaft in Warschau ein Visum für die Bundesrepublik. Die Beantragung ist jedoch nicht ganz frei von Schwierigkeiten, da nicht jeder die Möglichkeit hat, nach Warschau zu fahren, um die Formalitäten persönlich zu erledigen. Die Bearbeitungszeit für per Post eingesandte Visaanträge kann bis zu zwei Monaten betragen. Sogenannte Zwischenhändler übernehmen gegen entsprechendes Honorar den Weg nach Warschau. Kommt der polnische Freund in die Bundesrepublik, so ist ihm zu raten, zuvor in Polen, in einem Büro der Polorbis bei der „Warta-Versicherung“, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Mit der Unterzeichnung der Besuchserklärung beim Ordnungsamt hat sich der Gastgeber verpflichtet, für die in der Besuchserklärung angegebene Besuchsdauer dem polnischen Gast Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Wer für eventuelle Arzt-, Krankenhaus- oder Unfallkosten aufkommt, ist nicht abschließend geregelt. Die oben genannte Versicherung tritt in der Bundesrepublik über den HUK-Verband für eventuelle Kosten ein. Die Versicherung kann in Polen gegen einen relativ geringen Beitrag abgeschlossen werden und erstreckt sich auf vier Wochen. Sollte die Reise in die Bundesrepublik gar mit dem Auto erfolgen, so muß das Auto in Polen durch eine Auslands-Kfz-Versicherung versichert werden. Auch diese Versicherung ist dem HUK-Verband angeschlossen. Der internationale Führerschein, internationale Studenten-/Schülerausweis, internationale Campingausweis, internationale-Jugendherbergsausweis sind sehr nützliche Dokumente, die in Polen gegen eine geringe Gebühr beantragt werden können. Nachträglich in der Bundesrepublik beantragte Dokumente sind für den polnischen Bürger ungleich teurer. Auch eine Verlängerung der für den polnischen Gast im Visum angegebenen Aufenthaltsdauer ist möglich. Vor dem 1. April 1989 mußten der Einladende und der Eingeladene beim zuständigen Ordnungsamt einen entsprechenden Antrag stellen. Nachdem der Einladende durch Unterschrift bestätigt hatte, daß der polnische Gast versorgt ist, wurde das Visum verlängert. Diese „Duldung“ durfte eine Gesamtdauer von neun Monaten vom Tag der Einreise bis zum Tag der Ausreise) nicht übersteigen. Neben dem Antrag auf Duldung konnte das Ordnungsamt vom polnischen Gast auch eine polizeiliche Anmeldung und ein vom Amtsarzt erstelltes Gesundheitszeugnis fordern. Die heutige Regelung erlaubt es dem polnischen Freund/Freundin, das Visum ohne das Einverständnis und die Versicherung der Versorgung des Einladenden zu verlängern. Die Gesamtzeit des Visums darf jedoch drei Monate nicht überschreiten. Ob darüber hinaus noch eine Duldung möglich ist, müßte bei dem jeweils zuständigen Ordnungsamt erfragt werden. Die Vorschriften, die diesen Verfahren zugrunde liegen, sind Verwaltungsvorschriften, Anweisungen, Dienstvorschriften, die teilweise den Spielraum des Ermessens haben. Dies bedeutet, daß eine bestimmte gesetzmäßige Regelmäßigkeit nicht vorliegt. Auch ist es nicht möglich, im Wege des Ermessens eine bestimmte Entscheidung zu verlangen. Genauso schnell wie Verwaltungsvorschriften erlassen werden, genauso schnell können sich diese wieder ändern oder gar abgeschafft werden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich rechtzeitig bei den entsprechenden Behörden zu informieren. All diese Regelungen sollten jedoch nicht dazu führen, von einer Einladung eines polnischen Freunds/Freundin Abstand zu nehmen.
Aleksandra Hoffmannowa: Neue Freundschaften (1991) Gertrud Irmler: Eine polnische Dorfgemeinschaft lädt Hannoveraner ein (1992) Phoebe Koch: Verständigung – auch ohne Worte (1993) Aleksandra Hoffmannowa: Ein Brief aus Polen... (1991) Lothar Nettelmann: Perspektiven für die neunziger Jahre im Jahre 1990 Henryk Wolkonskis: Ist der Weg deutsch-polnischer Verständigung am Ziel? Reflexionen 19924
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Verantwortlich: Gerhard Voigt, OStR i.R.
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Bearbeitungsstand: 10. August 2009 URL: http://www.polen-didaktik.de Verantwortlich: Gerhard Voigt, vgl. Impressum eMail: bismarckschule.voigt@gmx.de |